Leistungen der Pflegekasse

Leistungsansprüche für Kunden mit Pflegegrad gegenüber der Pflegekasse

Folgende Leistungen können insgesamt mit der Pflegekasse abgerechnet werden:

  Entlastungs-
betrag [§ 45b)
Verhinderungspflege (§ 39) jähr. – inkl. 806 € Aufstockung Kurzzeit-Pflege Umwandlung max. 40 % ambulanter
Sachleistungsbetrag (§ 45a)
Gesamt 2024
Pflegegrad 1 1.500,00 € jährl.     1.500,00 €
Pflegegrad 2 1.500,00 € jährl. 2.418,00 € jährl. 304,00 € mtl. 7566,00 €
Pflegegrad 3 1.500,00 € jährl. 2.418,00 € jährl. 573,00 € mtl. 10.794,00 €
Pflegegrad 4 1.500,00 € jährl. 2.418,00 € jährl. 711,00 € mtl. 12.450,00 €
Pflegegrad 5 1.500,00 € jährl. 2.418,00 € jährl. 880,00 € mtl. 14.478,00 €

Entlastungsbetrag:
§ 45 b SGB XI

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.

Zum häuslichen Umfeld zählen:

  • die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
  • die Wohnung der angehörigen Pflegeperson
  • Altenwohnung, Betreutes Wohnen

Wie hoch sind die Entlastungsleistungen?

ALLE Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1-5 erhalten 125 Euro pro Monat. Ausnahme: Personen, die bis Ende 2016 monatlich 208 Euro erhielten, könnten unter Umständen auch weiterhin diesen Betrag als Besitzstand erhalten.

Ausnahme: Wer bis Ende 2016 monatlich 208 Euro erhielt, wird unter Umständen auch diese weiter als Besitzstand erhalten.

Wie kann ich den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen ?

Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung, und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Nur im Zusammenhand mit Dienstleistungen eines zertifizierten Unternehmens nach Landesrecht NRW kann dieser Betrag in Anspruch genommen werden.

Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?

Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung zur Erstattung ein.

Wir, die Seniorenhelfer, dürfen auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss von Ihnen eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden.

Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung treten.

Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden ?

Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Beträge anzusparen und in einem anderen Monat in Anspruch zu nehmen.

Sie können damit quasi die nicht verbrauchten Betreuungsgelder aus den Monaten Januar bis November ansammeln, um Sie im Dezember vollständig auszuschöpfen.
Die nicht verbrauchten Beträge müssen aber bis spätestens 30.06. des Folgejahres abgerufen sein, sonst würden sie unwiderruflich verfallen.
Es ist jedoch nicht möglich, die Entlastungsleistungen im Voraus in Anspruch zu nehmen.

Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?

Sie können mit dem Entlastungsbetrag das gesamte Leistungspaket unseres Unternehmens im Rahmen der Betreuungs-, Unterstützungs-, Begleitungs- und Entlastungsleistungen für Senioren und ihren pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten

  • die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung,
  • eine Alltagsbegleitung, welche die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen stärkt oder stabilisiert,
  • Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen, damit diese den Pflegealltag besser bewältigen können,
  • Erbringung von Dienstleistungen,
  • organisatorische Hilfestellungen oder
  • andere geeignete Maßnahmen.

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages:
§ 45a SGB XI

Seit 2015 können 40 % der nach § 36 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden – und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 125 EUR

„Niedrigschwelligen Entlastungsangebote“ (seit 2017: Unterstützungsleistungen im Alltag) dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.

Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter in Betracht.

Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Die Vergütung für ambulante Pflegesachleistungen ist dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung. Insofern werden Sachleistungen nach § 36 und die weitergehenden niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenübergestellt.

Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a Abs. 4 SGB XI und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (125 Euro) nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander, d.h. der Pflegebedürftige kann wählen, aus welchem „Topf“ er diese Leistung finanzieren möchte.

Verhinderungspflege:
§ 39 SGB XI

Verhinderungspflege: Auszeiten für pflegende Angehörige

Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege. Pflege.de klärt die Voraussetzungen, den Anspruch auf Verhinderungspflege und ermutigt die pflegenden Angehörigen, dieses Angebot wahrzunehmen.

Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sog. Verhinderungspflege. Das Konzept der Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst engagiert ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst oder es springen Verwandte, Freunde oder Nachbarn ein und versorgen den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson. Die Verhinderungspflege erstattet die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe, wenn der Pflegebedürftige Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 hat.

Definition: Verhinderungspflege – Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (…).

Weil es manchmal notwendig ist, unerwartet und kurzfristig Ersatz für die Pflege zu finden, muss nicht zwingend vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Antrag gestellt werden. Leistungen der Verhinderungspflege müssen auch nicht im Voraus von der Pflegekasse genehmigt werden, wichtig ist nur, dass während der Verhinderungspflege alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen gesammelt werden, um sie später bei der Pflegekasse einzureichen.

Aufwendungen für Verhinderungspflege können z. B. die Kosten für Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes sein. Es kann sich aber auch um den Verdienstausfall oder die Fahrtkosten einer Privatperson handeln. Für die Kostenerstattung muss der Pflegebedürftige dann einen Antrag auf Verhinderungspflege bei seiner Pflegekasse stellen.

Der Antrag und die Erstattung der Kosten für eine Verhinderungspflege sind also rückwirkend möglich. Wichtig zu wissen ist auch, dass der jährliche Kostenrahmen für die Verhinderungspflege auf 1.612 Euro begrenzt ist. Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden. (für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr acht Wochen)

Verhinderungspflege auch ohne Pflegegrad möglich?

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann nur Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn er Leistungen des Pflegegrads 2 bis 5 erhält und Sie ihn mindestens sechs Monate in seiner Wohnung versorgt und betreut haben. Personen ohne einen anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 erhalten keine Verhinderungspflege. Dabei ist es für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr nicht mehr erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen
Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Damit Sie sich von der anstrengenden Pflege- und Betreuung Ihres Angehörigen erholen können, können Sie bis zu sechs (ggf. acht) Wochen im Jahr die Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro) nutzen, entweder für einen Urlaub von der Pflege oder für stundenweise Auszeiten über das Jahr verteilt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Verhinderungspflege, um damit ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Dabei ist es der Situation und den Pflegepersonen überlassen, ob sie mehrere Wochen am Stück Urlaub oder über das Jahr stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen um sich so kleine Auszeiten im Alltag zu schaffen.

Zwar können Sie als pflegender Angehöriger in einem mehrwöchigen Urlaub viel Kraft schöpfen, die besondere Wirkung der kleinen Atempausen im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege, die Sie sich regelmäßig gönnen, dürfen Sie aber nicht unterschätzen.

Dass Sie sich diese Auszeiten nehmen und in dieser Zeit die Pflegeverantwortung komplett abgeben, ist besonders wichtig. Denn solche Auszeiten ermöglichen es Ihnen, dass Sie auch weiterhin Freundschaften pflegen und regelmäßig ausspannen können, sei es beim Sport, in der Sauna, beim Spaziergang, im Kino, auf ein Bier, beim Kaffeekränzchen, im Chor oder beim Kegeln.

Pflege kann nicht nur körperlich anstrengend sein. Vor allem die seelische Belastung, die Pflegeverantwortung, die Bewältigung von Schmerz, Sorge und Trauer liegen schwer auf den Schultern und lassen Angehörige oft keinen Schlaf finden. Und wenn Sie einen von Demenz betroffenen Menschen betreuen, dann haben Sie zu keiner Zeit wirklich Ruhe, sondern sind rund um die Uhr gefordert.

Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit der stundenweisen Verhinderungspflege. Solange Ihre Auszeiten unter acht Stunden bleiben, wird dafür kein ganzer Tag angerechnet. Überlegen Sie, welche Person aus Ihrer Familie, Verwandtschaft, Nachbarschaft oder Ihrem Freundeskreis bereit wäre, z. B. einmal in der Woche für ein paar Stunden für Sie einzuspringen und ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen. Um Hilfe zu bitten, ist kein Zeichen von Schwäche, sondern zeigt Ihr Verantwortungsgefühl: Gesund zu bleiben, das ist für Sie so wichtig wie für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen, der ohne Sie hilflos wäre.

Expertentipp: Leistungen sinnvoll kombinieren: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

In dem aktuellen Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Das ist eine vollstationäre Pflege für höchstens vier Wochen im Jahr, die man nutzen kann, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder ausreicht.

Aber nicht immer nehmen Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Kurzzeitpflege in einem Jahr vollständig in Anspruch. Nutzen Sie doch einfach die Restmittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege! Auf diese Weise können Sie als pflegender Angehörige Ihre Auszeiten besser finanzieren, weil Sie zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege (1.612 Euro im Jahr) verwenden können. Das ergibt zusammen 2.418 Euro. Benötigen Sie im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege, können Sie umgekehrt für acht Wochen Kurzzeitpflege sogar 3.386 Euro im Jahr beziehen.

Welche Leistungen zählen zur Verhinderungspflege?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:

  • Grundpflege: Dazu gehört Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, bei Ausscheidungen, bei Ernährung und Mobilität.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung: Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw., aber z. B. keinen Großputz mit Fensterreinigung und Gardinen waschen und keine Gartenarbeiten.

Wichtig zu wissen: Medizinische Behandlungspflege gehört nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege. Sie wird vom Arzt verordnet und muss von einer examinierten Pflegekraft durchgeführt werden. Medizinische Behandlungspflege ist eine Leistung nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Die Kosten dafür trägt deshalb die Krankenkasse.

Wer kann Verhinderungspflege durchführen?

Im Prinzip kann jeder die Tätigkeiten einer Grundpflege durchführen, aber nicht jeder eignet sich dafür. Überlegen Sie sich daher ganz genau, wer Sie im Falle der Verhinderung ersatzweise unterstützt und sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmert. Das können auch Ihre Freunde oder Nachbarn sein. Für deren Bezahlung stehen Ihnen im Rahmen einer Verhinderungspflege maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

  • Verhinderungspflege durch Angehörige:
    Wenn sich ein anderer Angehöriger um den Pflegebedürftigen kümmert, der mit ihm bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (z. B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder) oder mit ihm zusammenlebt, dann erhalten Sie Leistungen in Höhe des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen, das entspricht dem 1,5-fachen des monatlichen Pflegegelds.
  • Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste:
    Sie können aber auch einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, ersatzweise die Pflege zu übernehmen. Die grundpflegerischen Tätigkeiten führt eine Pflegehilfskraft aus. Wenn Sie niemandem in Ihrer Umgebung so vertrauen wie sich selbst, dann kann diese Form der Vertretung eine geeignete Lösung sein.

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Jeder Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, wer sich um ihn kümmern soll – sofern er das noch kann. Wenn Ihr Angehöriger am liebsten von Ihnen oder einem anderen Familienmitglied gepflegt werden möchte statt von den Mitarbeitern eines Pflegedienstes, dann erhalten Sie von der Pflegeversicherung dafür Pflegegeld, um die Pflege sicherzustellen. Die meisten Pflegebedürftigen geben dieses Pflegegeld als Anerkennung oder als eine Art Aufwandsentschädigung an ihre pflegenden Angehörigen ab.

Sofern Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, erhalten sie die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu 6 Wochen weiterhin. Das heißt: Auch wenn Pflegebedürftige Verhinderungspflege nutzen, besteht ihr Anspruch auf Pflegegeld fort und zwar in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds.

Wichtig zu wissen: Der erste und der letzte Tag der Verhinderungspflege werden vollständig mit dem Pflegegeld vergütet.

 

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