Das Wichtigste in Kürze
- Entlastungsdienst übernimmt hauswirtschaftliche Aufgaben und ergänzt die pflegerische Versorgung.
- Finanzierung über den Entlastungsbetrag; Umwidmung und Verhinderungspflege können zusätzliche Stunden ermöglichen.
- Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro pro Monat (§ 45b SGB XI).
- Die Seniorenhelfer sind im Raum Pirna, Heidenau, Freital, Dresden, Dippoldiswalde und Altenberg tätig.
Dieser Artikel gibt einen kompakten Einblick in die Arbeit der Seniorenhelfer Sachsen. Er erklärt, worin sich ein Entlastungsdienst von einem Pflegedienst unterscheidet, wie die Finanzierung funktioniert und wo Sie entsprechende Dienste im Raum Sachsen finden. Die Informationen richten sich an Angehörige und Senioren, die nach Möglichkeiten der Betreuung und Entlastung im Alltag suchen.
Warum ein Entlastungsdienst für Senioren sinnvoll ist
Ziel eines Betreuungs- und Entlastungsdienstes ist es, Menschen, die durch ihr Alter oder eine körperliche Einschränkung betroffen sind, so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld zu halten. Damit ist nicht gemeint, dass die betroffene Person allein zurechtkommen muss – vielmehr geht es darum, die gewohnten Strukturen und Bezüge im eigenen Zuhause zu bewahren.
Wichtig ist der Unterschied zwischen einem Pflegedienst und einem Entlastungsdienst: Der Pflegedienst ist für die körperliche und medizinische Versorgung zuständig. Der Entlastungsdienst kümmert sich hingegen um hauswirtschaftliche Angelegenheiten wie den Haushalt, den Einkauf oder die Begleitung zu Terminen. Damit ergänzt der Entlastungsdienst die pflegerische Versorgung und schafft im Alltag Entlastung, ohne die medizinische Betreuung zu ersetzen. Für beide Seiten – die betreute Person und die pflegenden Angehörigen – kann das eine spürbare Alltagshilfe sein.
Wie die Finanzierung funktioniert
Für Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, der Entlastungsbetrag der Pflegekasse zur Verfügung: bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Er ist eine eigene Leistung und kein Teil des Pflegegeldes. Der Pflegegrad bezeichnet die Einstufung des Pflegebedarfs, die den Anspruch auf Pflegeleistungen bestimmt.
Umwidmung: Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags für Entlastungsleistungen genutzt werden, soweit dieser Betrag nicht für einen ambulanten Pflegedienst verbraucht wird (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dadurch stehen mehr Stunden für Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Verhinderungspflege: Steht die bisherige Pflegeperson selbst nicht mehr zur Verfügung, weil sie erkrankt oder verhindert ist, kann für einen bestimmten Zeitraum die Verhinderungspflege beantragt werden. Auch in diesem Fall stehen zusätzliche Stunden für Entlastungsleistungen bereit, sodass die Betreuung der betroffenen Person während der Verhinderung sichergestellt bleibt.
Wo Entlastungsdienste gefunden werden
Entlastungsdienste lassen sich über die Pflegekassen erfragen. Darüber hinaus arbeiten mittlerweile viele Pflegedienste eng mit Entlastungsdiensten zusammen, sodass Sie dort ebenfalls Informationen zu verfügbaren Angeboten einholen können. Gerade wenn bereits ein Pflegedienst im Einsatz ist, kann dieser oft Hinweise auf passende Entlastungsdienste in der Umgebung geben. So können Sie herausfinden, welche Alltagsbegleitung und Hauswirtschaftsleistungen in Ihrer Region verfügbar sind.
Leistungen und Vorteile der Seniorenhelfer
Die Seniorenhelfer arbeiten eigenständig, mit freier Zeiteinteilung und selbständiger Terminierung. Das bedeutet, dass die Zusammenarbeit flexibel gestaltet werden kann und sich an den individuellen Rhythmus und die Bedürfnisse der betreuten Person anpassen lässt.
Ihr Leistungsspektrum umfasst:
- Entlastungsleistungen
- Alltagsbegleitung
- Betreuungsleistungen
- Betreuung von Demenzpatienten
Für Pflegedienste liegt der Vorteil der Zusammenarbeit mit Betreuungs- und Entlastungsdiensten darin, dass eine rundum Versorgung gewährleistet ist. Der Betroffene fühlt sich dadurch sicherer und aufgehobener und kann so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden verbleiben.
Die Seniorenhelfer sind derzeit in Raum Pirna, Heidenau, Freital, Dresden, Dippoldiswalde und Altenberg zu finden. Der Hauptsitz befindet sich in Heidenau.
Dieser redaktionelle Artikel wurde geschrieben von: Christiane Weickert
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegedienst und einem Entlastungsdienst?
Der Pflegedienst ist für die körperliche und medizinische Versorgung zuständig. Der Entlastungsdienst übernimmt hingegen hauswirtschaftliche Aufgaben wie Haushalt, Einkauf und Begleitung zu Terminen. Beide Dienste ergänzen sich und schaffen im Alltag Entlastung.
Wie wird der Entlastungsdienst finanziert?
Über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags umgewidmet werden, wenn er nicht für einen Pflegedienst verbraucht wird. Ist die Pflegeperson verhindert, kommt die Verhinderungspflege hinzu.
Wann kann man Verhinderungspflege beantragen?
Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die bisherige Pflegeperson selbst erkrankt oder verhindert ist. Für einen bestimmten Zeitraum stehen dann zusätzliche Stunden für Entlastungsleistungen bereit, sodass die Betreuung weiterhin gewährleistet bleibt.
Sie oder Ihre Angehörigen benötigen Unterstützung im Alltag?
Ob in Heidenau, in Dresden oder in Ihrer Nachbarschaft – die Seniorenhelfer Sachsen GmbH steht Ihnen und Ihren Angehörigen mit Herz, Zeit und Erfahrung zur Seite. Wir kommen direkt zu Ihnen nach Hause und bieten Pflegeberatung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Demenzbetreuung und vieles mehr – individuell abgestimmt auf Ihre Situation.
Telefon: 0152 595 866 56
E-Mail: Info@Seniorenhelfer-Sachsen.de
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Glossar
- Pflegegeld
- Monatliche Geldleistung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2 für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Personen gepflegt werden. Sie ist vom Entlastungsbetrag getrennt.
- Pflegegrad
- Einstufung des Pflegebedarfs, die den Anspruch auf Pflegeleistungen bestimmt.
- Umwidmung
- Nutzung von bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten Sachleistungsbetrags für Entlastungsleistungen, ab Pflegegrad 2 (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
- Verhinderungspflege
- Zusätzliches Budget für Entlastungsleistungen, das beantragt werden kann, wenn die pflegende Person selbst erkrankt oder verhindert ist.
- Entlastungsdienst
- Dienst, der hauswirtschaftliche Angelegenheiten wie Haushalt, Einkauf und Begleitung zu Terminen übernimmt und damit die pflegerische Versorgung ergänzt.
- Pflegeperson
- Person, die eine pflegebedürftige Person im Alltag betreut und versorgt.
- Entlastungsleistungen
- Leistungen, die den Alltag der betreuten Person und deren Angehörige entlasten, ohne die medizinische Versorgung zu ersetzen.

