Umwidmung und Verhinderungspflege

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich darf von professionellen Betreuungsdiensten abgerufen werden.
  • Für die Umwidmung ist mindestens Pflegegrad 2 nötig; der Sachleistungsbetrag darf dafür nicht schon verbraucht sein.
  • Umgewidmet werden können bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
  • Verhinderungspflege gibt es ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Jahr, eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr.

Ein Entlastungs- und Betreuungsdienst ist für ältere Menschen von großer Bedeutung, weil er es ihnen ermöglicht, so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung zu bleiben. Für die Pflegebedürftigen – Menschen, die im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind – bedeutet das, ihren Alltag weiter selbstständig mit Hilfe zu gestalten. Für die Angehörigen ist das eine große Erleichterung, wenn sie sich mit der Situation manchmal überfordert fühlen. Die Seniorenhelfer Sachsen bieten diese Unterstützung als Form der Alltagsbegleitung an und tragen dazu bei, dass ältere Menschen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Wie Entlastungs- und Betreuungsdienste im Alltag helfen

Die Aufgaben umfassen Entlastungsleistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das betrifft Bereiche wie die Reinigung der Wohnung oder die Unterstützung im Garten. Solche Alltagshilfe trägt dazu bei, dass die Pflegebedürftigen ihre Wohnung weiterhin selbst bewohnen können und der Alltag im eigenen Zuhause geregelt bleibt. Die Angehörigen werden dadurch entlastet und müssen nicht in allen Belangen selbst einspringen.

Neben den Entlastungsleistungen gibt es die Aufgaben der Betreuung, die ebenso wichtig sind. Viele Menschen freuen sich über Gespräche, in denen sie ihre Ängste loswerden können. Die Betreuer leisten dabei seelischen Beistand – das heißt, sie geben den Pflegebedürftigen das Gefühl, gesehen und angenommen zu werden. Sie schenken Aufmerksamkeit und Zuwendung. Das Gefühl, nicht mehr gebraucht zu werden, darf dabei nicht aufkommen, denn das kann das seelische Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Gerade die regelmäßige Anwesenheit eines aufmerksamen Menschen kann für das Gefühl der Geborgenheit entscheidend sein.

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich von der Pflegekasse

Für die Betreuung erhalten die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse einen monatlichen Betrag von 131,00 Euro. Dieser Entlastungsbetrag darf von professionellen Betreuung- und Entlastungsdiensten abgerufen werden. Er dient der regelmäßigen Unterstützung im Alltag und gibt den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich professionelle Hilfe zu leisten, ohne die Angehörigen zusätzlich zu belasten.

Umwidmung: bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags

Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht ausreichen, weil viele Aufgaben und viel Unterstützung gefragt sind, kommt die sogenannte Umwidmung in Frage. Dabei wird ein Teil des monatlichen Sachleistungsbetrags – also des Betrags, den die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst bereitstellt – für Entlastungsleistungen genutzt, soweit er nicht für Pflegesachleistungen verbraucht wird. Dadurch stehen mehr Mittel für die Alltagsbegleitung zur Verfügung. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Der Sachleistungsbetrag darf im jeweiligen Monat nicht schon für einen Pflegedienst verbraucht sein. Eine Kombination mit Pflegegeld ist möglich.

Umgewidmet werden können bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Verhinderungspflege: Voraussetzungen und Höhe

Als weitere Möglichkeit kann Verhinderungspflege beantragt werden. Diese Leistung greift in der Zeit, in der die bisherige Pflegekraft verhindert ist und nicht zur Verfügung steht. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Vertretung. So wird sichergestellt, dass die Pflege auch in der Abwesenheit der bisherigen Pflegekraft weiter aufrechterhalten wird. Die Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Eine Vorpflegezeit gibt es seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr.
  • Die Pflegekraft muss verhindert sein.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Verhinderungspflege ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich (§ 39 SGB XI).

In welchen Orten die Seniorenhelfer Sachsen tätig sind

Die Seniorenhelfer Sachsen erbringen diese Leistungen in Königstein, Bad Schandau, Pirna, Hohnstein, Stolpen, Sebnitz, Altenberg, Dippoldiswalde, Freital und Dresden. Ihr Motto lautet: „…weil jeder wertvoll ist”.

Dieser redaktionelle Artikel wurde geschrieben von: Zyka Ursula

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Umwidmung und Verhinderungspflege?

Bei der Umwidmung werden bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten Sachleistungsbetrags für Entlastungsleistungen genutzt; Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Die Verhinderungspflege greift dagegen, wenn die Pflegeperson verhindert ist, ebenfalls ab Pflegegrad 2 und ohne Vorpflegezeit.

Wer darf den Entlastungsbetrag von 131 Euro abrufen?

Der monatliche Betrag wird von der Pflegekasse gewährt und darf von professionellen Betreuung- und Entlastungsdiensten abgerufen werden. Er dient der regelmäßigen Unterstützung im Alltag der Pflegebedürftigen und entlastet Angehörige.

In welchen Orten in Sachsen sind die Seniorenhelfer Sachsen tätig?

Die Seniorenhelfer Sachsen erbringen ihre Leistungen in Königstein, Bad Schandau, Pirna, Hohnstein, Stolpen, Sebnitz, Altenberg, Dippoldiswalde, Freital und Dresden.

Sie oder Ihre Angehörigen benötigen Unterstützung im Alltag?

Ob in Dresden, in Pirna oder in Ihrer Nachbarschaft – die Seniorenhelfer Sachsen GmbH steht Ihnen und Ihren Angehörigen mit Herz, Zeit und Erfahrung zur Seite. Wir kommen direkt zu Ihnen nach Hause und bieten Pflegeberatung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Demenzbetreuung und vieles mehr – individuell abgestimmt auf Ihre Situation.

Telefon: 0152 595 866 56
E-Mail: Info@Seniorenhelfer-Sachsen.de

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Glossar

Entlastungsbetrag
Der monatliche Betrag, den die Pflegekasse für Betreuung und Entlastung bereitstellt und der von professionellen Diensten abgerufen werden darf.
Umwidmung
Die Umwandlung eines Teils der Pflege-Sachleistung in zusätzliche Entlastungsleistungen, wenn der reguläre Entlastungsbetrag nicht ausreicht.
Verhinderungspflege
Eine Leistung der Pflegekasse, die in der Zeit der Vertretung einer verhinderten Pflegekraft greift.
Sachleistung
Der Betrag, den die Pflegekasse monatlich für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst bereitstellt.
Pflegestufe
Frühere Einstufung des Pflegebedarfs, die 2017 durch die Pflegegrade ersetzt wurde.
Pflegegrad
Die Einstufung des Pflegebedarfs. Umwidmung und Verhinderungspflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus.
Kombinationsleistung
Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI). Sie ist mit der Umwidmung möglich, aber keine Voraussetzung dafür.
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