Ein paar Informationen für unsere Patienten und Mitglieder der Seniorenhelfer
Thema : Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und digitales Erbe
Was kann man in der Vorsorgevollmacht regeln?
Die Vollmacht kann umfassend sein, wenn es sich um eine sogenannte Generalvollmacht handelt, oder nur einzelne Bereiche regeln, wie etwa:
- Finanzangelegenheiten
- Vertragsangelegenheiten
- Gesundheitsvorsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Medizinische Behandlung (eventuell durch Patientenverfügung ergänzen)
Wie setzt man eine Vorsorgevollmacht auf?
Formular-Vorlagen können bei Interesse über uns bestellt werden. Im Prinzip kann jeder selbst die Vollmacht aufsetzen, oder die Vordrucke ausfüllen. In bestimmten Fällen (z.B. bei Immobilienbesitz), ist ein Notar für die rechtliche Wirksamkeit, dennoch sinnvoll. Es gibt im Landkreis Sächsische Schweiz viele Notare, die sich um diese Beurkundungen kümmern. (Adressen können über uns abgerufen werden)
Deshalb sollte man sich überlegen, die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen und die Vollmacht von ihm beurkunden zu lassen. Die Vorteile:
- Die Echtheit der Unterschrift muss der Notar von Amts wegen prüfen.
- Er muss sich Gewissheit verschaffen, ob der Vollmachtgeber in der Lage ist, die Folgen und die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
- Nur die notariell beurkundete Vollmacht erlaubt die Regelung von Grundstücks-Angelegenheiten wie Verkauf, Belastung oder Löschung.
- Er muss gegebenenfalls aufklären und belehren.
- Der Notar muss vermerken, ob er der Auffassung ist, dass der Vollmachtgeber als geschäftsfähig anzusehen ist.
Betrachtet der Notar den Vollmachtgeber als geschäftsfähig, können Dritte zu einem späteren Zeitpunkt die Geschäftsfähigkeit praktisch nur dann angreifen, wenn ärztliche Zeugen oder Atteste besagen, dass Geschäftsfähigkeit nicht vorlag. Deshalb bringt eine solche Vollmacht einen hohen Grad an Verlässlichkeit. Die Kosten für die Tätigkeit des Notars hängen von dessen Tätigkeit und auch vom Geschäftswert (Einkommen und Vermögen des Vollmachtgebers) ab – aber sie sind überschaubar, denn es besteht eine kostenrechtliche Obergrenze von 403,50 Euro (plus Mehrwertsteuer und Auslagen).
Das Zentrale Vorsorgeregister
Die beste Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Fall der Fälle nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte also wissen, wo sich die Vollmacht befindet. Man kann die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person auch registrieren lassen. Die Bundesnotarkammer hat dafür das „Zentrale Vorsorgeregister“ eingerichtet. Hier fragen auch Gerichte nach, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Aussteller der Vollmacht bekommt eine Karte im Scheckkartenformat, die auf die Registrierung hinweist.
Eine Alternative: Die Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Die Vorsorgevollmacht erlaubt einer Person, im Namen des Vollmachtgebenden zu handeln und zu entscheiden. Es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Sie wird von keiner Institution geprüft oder kontrolliert.
Im Gegensatz dazu ist die Betreuungsverfügung ein Dokument, in dem für den Betreuungsfall schriftlich festgelegt ist, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Mit Betreuung ist in diesem Fall eine rechtliche Betreuung gemeint, die von staatlicher Stelle beauftragt und kontrolliert wird.
Bevor man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, sollte man sich in jedem Fall über Alternativen wie etwa die Betreuungsverfügung informieren. In der kann man bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll und wie die Betreuung inhaltlich gestaltet werden soll. Die Betreuungsgerichte sind weitgehend daran gebunden. Während bei der gesetzlichen Betreuung das Vormundschaftsgericht eine Kontrollfunktion hat, besteht bei der umfassenden Vorsorgevollmacht die Gefahr des Missbrauchs. Es ist daher eine absolute Vertrauenssache, einem Menschen so weitgehende Befugnisse einzuräumen.
Die Patientenverfügung
Während die Vorsorgevollmacht vor allem regelt, durch wen man in welchen Bereichen vertreten werden will, dient die Patientenverfügung dazu zu bestimmen, welche Handlungen Ärzte vornehmen oder unterlassen sollen. Häufig bezieht sich das auf die Frage lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung als Ergänzung der Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Gesetzlich ist die Patientenverfügung in § 1901a BGB geregelt.
Aufgrund der vielen Erfahrungen unserer Alltagsbegleiter bei den Seniorenhelfern, möchten wir ebenfalls auf ein wichtiges Thema in der Zeit des Internets hinweisen.
Das digitale Erbe
Beim schmerzlichen Verlust eines Angehörigen, haben die Verbliebenen sich neuerdings auch mit beispielhaft folgenden Sachen auseinander zu setzen:
- Online Konten
- Email Postfächern
- Abmeldungen in sozialen Netzwerken
- Online Casino, Spiele oder Kundenkonten bei verschiedenen Anbietern
Bereits frühzeitig sollte für den Ernstfall von jedem auch der elektronische Nachlass für
später geregelt werden.
Wir, die Seniorenhelfer Sachsen GmbH, haben für unsere Patienten und Mitglieder Checklisten ausgearbeitet und geben Handlungsempfehlungen zur Sicherung der elektronischen Daten ab.