Wer häusliche Pflege in Anspruch nimmt bezieht in der Regel Leistungen der Pflegeversicherungen basierend auf einem festgelegtem Pflegegrad der Stufen 1 bis 5.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die pflegebedürftige Person von einem Pflegedienst oder Angehörigen betreut wird.
Ergänzend zu diesem Pflegegeld können pflegebedürftige Personen auch Entlastungsleistungen für Entlastungs- & Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.
Diese zusätzlichen Entlastungsleistungen sollen Pflegebedürftigen Unterstützung im Alltag gewähren um beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote oder Alltagshelfer nutzen zu können.
Die Höhe der Entlastungsleistung beträgt 125 Euro pro Monat unabhängig des zugewiesenen Pflegegrades. Förderfähige Leistungen sind allerdings abhängig vom Pflegegrad und dem Pflegegrund und es muss ein zugelassener Anbieter beauftragt werden.
Liegen die Kosten der Entlastungsleistung über den 125 EUR pro Monat können unter Umständen auch bis zu 40% der Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung umgewidmet werden.
Weiterhin kann ungenutztes Budget eines Monats als Guthaben in den Folgemonat übertragen werden.
Eine separate Beantragung der Entlastungsleistung ist nicht notwendig, da mit Festlegung des Pflegegrades ein Anspruch besteht. Sobald man eine solche Leistung in Anspruch nimmt, bekommt man die Kosten von der Pflegeversicherung im Nachhinein erstattet.
Auch eine direkte Verrechnung des Dienstleisters mit der Pflegeversicherung ist möglich, sodass die pflegebedürftige Person nicht in Vorkasse gehen und sich nicht um den bürokratischen Aufwand kümmern muss.
Selbstverständlich erläutern wir Ihnen weitere Details gern in einem persönlichen Gespräch und stehen Ihnen bei Fragen zur Entlastungsleistung gern zur Verfügung.
Auch während der Betreuung beraten wir Sie gern zum optimalen Einsatz der Zusatzleistung Ihrer gesetzlichen Pflegekasse und unterstützen Sie in allen Belangen rund um dieses Thema.
Nehmen Sie Kontakt auf und sprechen Sie uns an – Wir sind für Sie da!