Ein Exkurs in die Verhinderungspflege

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verhinderungspflege übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.
  • Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad zwei; eine Vorpflegezeit ist seit 1. Juli 2025 nicht mehr nötig.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit 1. Juli 2025 einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
  • Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt; bei Erholungsurlaub laufen auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weiter.

Die Verhinderungspflege ist eine Form der Entlastung für Angehörige, die einen pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Wohnung versorgen. Sie greift dann, wenn die bisherige Pflegeperson aus privaten oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht selbst pflegen kann. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt in diesem Fall die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Im Folgenden erfahren Sie, wer Anspruch auf diese Leistung hat, welche Beträge zur Verfügung stehen und wie sich die Verhinderungspflege auf das Pflegegeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt.

Wer die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann

Die Verhinderungspflege kommt zum Tragen, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht, krank ist oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Die Pflegeversicherung übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft ist. Der Pflegegrad ist die Einstufung des Grades der Pflegebedürftigkeit, die seit 2017 an die Stelle der früheren Pflegestufen trat. Eine Vorpflegezeit – früher musste die Pflegeperson zuvor sechs Monate gepflegt haben – ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.

Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?

Wird die Verhinderungspflege durch Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und auch nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, kann die Verhinderungspflege bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro genutzt werden.

Übernehmen nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Ersatzpflege, erstattet die Pflegekasse bis zum Doppelten des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrads. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden – insgesamt höchstens bis 3.539 Euro im Kalenderjahr. Eine externe Betreuungsperson oder ein Dienstleister, etwa ein Alltagsbegleitungsdienst, kann die Verhinderungspflege ebenfalls abrechnen.

Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Die früheren Einzelbeträge und die anteilige Übertragung aus der Kurzzeitpflege sind damit entfallen. Wie der Betrag auf beide Leistungen verteilt wird, ist flexibel.

Das kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Pflegegeld und Sozialversicherung bei Verhinderungspflege

Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt – bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse, die an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege selbst übernehmen.

Macht die Pflegeperson Erholungsurlaub, zahlt die Pflegekasse außerdem für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der pflegenden Person weiter. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen, und der Arbeitslosenversicherungsschutz der pflegenden Person bleibt erhalten.

Dieser redaktionelle Artikel wurde geschrieben von: Jüttner Uwe

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf die Verhinderungspflege?

Die pflegebedürftige Person muss mindestens im Pflegegrad zwei eingestuft sein. Eine Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.

Kann man die Kurzzeitpflege zusätzlich zur Verhinderungspflege nutzen?

Ja. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Wie viel davon auf welche Leistung entfällt, ist flexibel.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja, die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege weitergezahlt. Macht die Pflegeperson Erholungsurlaub, zahlt die Pflegekasse außerdem für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der pflegenden Person weiter, sodass der Rentenanspruch und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten bleiben.

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Glossar

Verhinderungspflege
Leistung der Pflegeversicherung, die die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege übernimmt, wenn die private Pflegeperson vorübergehend nicht selbst pflegen kann.
Pflegegrad
Einstufung des Grades der Pflegebedürftigkeit, die seit 2017 die früheren Pflegestufen ersetzt und in fünf Stufen von eins bis fünf vergeben wird.
Kurzzeitpflege
Vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung für einige Wochen, wenn die Pflege in der häuslichen Umgebung vorübergehend nicht möglich ist.
Pflegegeld
Monatliche Geldleistung der Pflegekasse für pflegebedürftige Personen, die selbst oder durch Angehörige in der eigenen Wohnung gepflegt werden.
Vorpflegezeit
Früher vorgeschriebene Pflegezeit von sechs Monaten vor dem ersten Anspruch auf Verhinderungspflege; seit dem 1. Juli 2025 entfallen.
Ersatzpflege
Pflegeleistung durch eine andere Person oder Einrichtung, die die Aufgaben der bisherigen Pflegeperson für deren Verhinderungszeit übernimmt.
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