Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt drei bis vier Finanzierungstöpfe für Betreuung und Entlastung ab Pflegegrad 1.
- Der Entlastungsbetrag beträgt bei Pflegegrad 1 monatlich 131 Euro.
- Bei Pflegegrad 2 stehen Umwandlungsvertrag und Verhinderungspflege zusätzlich zur Verfügung.
- Die Einsatzorte liegen in der Sächsischen Schweiz und in Dresden.
In der ambulanten Pflege gibt es mehrere Finanzierungstöpfe, die der Staat für hilfebedürftige Menschen eingerichtet hat, die mindestens einen Pflegegrad (die offizielle Einstufung des Pflegebedarfs) besitzen. Je nach Betrachtungsweise sind es drei oder vier Töpfe, aus denen Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden können. Welche Töpfe für Sie verfügbar sind, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Diese Finanzierungstöpfe ermöglichen es, dass nicht nur die Grundpflege, sondern auch die Betreuung und Entlastung im Alltag finanziell abgesichert sind.
Welche Finanzierungstöpfe es gibt
Der Staat hat für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, ein System aus verschiedenen Leistungsbereichen geschaffen, aus denen Sie Betreuung und Entlastung im häuslichen Umfeld beziehen können. Die wichtigsten Töpfe sind:
- Der Entlastungsbetrag (auch Betreuungsgeld genannt) ab Pflegegrad 1
- Der Umwandlungsvertrag ab Pflegegrad 2
- Die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2
- Die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2
Nicht alle Töpfe stehen jedem Pflegegrad automatisch zur Verfügung – die Ansprüche sind an den jeweiligen Pflegegrad gebunden und können nur im festgelegten Rahmen genutzt werden.
Was der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 abdeckt
Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Entlastungsbetrag, der monatlich 131,00 € beträgt. Dieser Betrag wird aus der Pflegekasse (der Einrichtung, die die Leistungen nach dem Pflegegesetz finanziert) bezogen und kann für Alltagsbegleitung und Betreuung im häuslichen Bereich eingesetzt werden.
Ein Betreuungs- und Entlastungsdienst ist gerade dann eine große Hilfe, wenn sich die Person noch einigermaßen gut bewegen kann, aber Unterstützung in der Hauswirtschaft oder bei der Gartenarbeit benötigt. Auch für einsame Menschen ist es eine Bereicherung, sich etwas von der Seele reden zu können oder Abwechslung in den Alltag zu bekommen.
Wie der Umwandlungsvertrag bei Pflegegrad 2 funktioniert
Bei Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf einen Umwandlungsvertrag. Dieser beträgt maximal 40 % der Pflegesachleistung und kann genutzt werden, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, um den gewünschten Umfang an Betreuung und Entlastung zu finanzieren.
Die Pflegesachleistung ist der Betrag, den die Pflegekasse für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst bereitstellt. Durch den Umwandlungsvertrag kann ein Teil dieses Betrages für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 2 besteht zusätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür zusammen mit der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro; er ist abrufbar, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Die Verhinderungspflege dient in solchen Situationen der Aufstockung von Betreuung und Entlastung im häuslichen Alltag.
Bei Pflegegrad 2 gibt es ferner den Anspruch auf Kurzzeitpflege. Diese Leistung wird an anderer Stelle genauer ausgeführt und dient der kurzfristigen Entlastung, wenn die häusliche Betreuung vorübergehend nicht möglich ist.
In welchen Regionen der Dienst tätig ist
Die Einsatzorte umfassen das gesamte Gebiet der Sächsischen Schweiz von Altenberg bis Neustadt/sa, von Freital bis Bielatal, sowie Dresden.
„…weil jeder wertvoll ist”
Dieser redaktionelle Artikel wurde geschrieben von: Lux Simone
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Entlastungsbetrag und für wen ist er gedacht?
Der Entlastungsbetrag beträgt ab Pflegegrad 1 monatlich 131 Euro und wird aus der Pflegekasse bezogen. Er dient der Finanzierung von Betreuung und Entlastung im häuslichen Bereich, etwa für Alltagsbegleitung oder Gartenarbeit.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Umwandlungsvertrag?
Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, während der Umwandlungsvertrag erst ab Pflegegrad 2 besteht. Der Umwandlungsvertrag beträgt maximal 40 % der Pflegesachleistung und wird genutzt, wenn der Entlastungsbetrag den Bedarf an Betreuung und Entlastung nicht abdeckt.
In welchen Regionen ist der Dienst tätig?
Die Einsatzorte umfassen das gesamte Gebiet der Sächsischen Schweiz von Altenberg bis Neustadt/sa sowie von Freital bis Bielatal. Zusätzlich wird Dresden abgedeckt.
Sie oder Ihre Angehörigen benötigen Unterstützung im Alltag?
Ob in der Sächsische Schweiz, in Altenberg oder in Ihrer Nachbarschaft – die Seniorenhelfer Sachsen GmbH steht Ihnen und Ihren Angehörigen mit Herz, Zeit und Erfahrung zur Seite. Wir kommen direkt zu Ihnen nach Hause und bieten Pflegeberatung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Demenzbetreuung und vieles mehr – individuell abgestimmt auf Ihre Situation.
Telefon: 0152 595 866 56
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Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Glossar
- Pflegegrad
- Die offizielle Einstufung des Pflegebedarfs, die bestimmt, welche Leistungen aus der Pflegekasse bezogen werden können.
- Entlastungsbetrag
- Ein monatlicher Betrag aus der Pflegekasse, der für Betreuung und Entlastung im häuslichen Bereich genutzt werden kann.
- Pflegesachleistung
- Der Betrag, der einer Pflegeperson zusteht, wenn sie zu Hause selbst pflegt.
- Umwandlungsvertrag
- Ein Vertrag, durch den ein Teil der Pflegesachleistung für externe Dienstleistungen abgezweigt werden kann.
- Verhinderungspflege
- Eine Leistung, die abrufbar ist, wenn die Pflegeperson verhindert ist und Betreuung und Entlastung sicherstellt werden müssen.
- Kurzzeitpflege
- Eine Leistung zur kurzfristigen Entlastung, wenn die häusliche Betreuung vorübergehend nicht möglich ist.
- Pflegekasse
- Die Einrichtung, die die Leistungen nach dem Pflegegesetz finanziert.

