Das Wichtigste in Kürze
- Die Seniorenhelfer Sachsen bieten in kleinen Teams Unterstützung im Haushalt, Garten und bei Arztbesuchen.
- Die Leistung lässt sich privat, über die Krankenkasse oder über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse finanzieren.
- Ein Pflegegrad wird empfohlen, um die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten über die Pflegekasse nutzen zu können.
- Bei Umwidmung können nicht genutzte Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet werden.
Viele Angehörige pflegebedürftiger Senioren in Sachsen fragen sich, wie sie den Alltag ihrer Familienmitglieder sinnvoll entlasten können, ohne dabei selbst an ihre Grenzen zu geraten. Genau hier setzen die Seniorenhelfer Sachsen an: Ihr Team aus geschulten Mitarbeitern begleitet Senioren im häuslichen Umfeld bei typischen Aufgaben des täglichen Lebens. Der Ansatz ist bewusst persönlich – jedes Mitglied des kleinen Teams nimmt sich Zeit, auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Menschen einzugehen.
Was die Seniorenhelfer Sachsen im Alltag konkret unterstützen
Die Seniorenhelfer Sachsen sind in Sachsen einmalig in ihrem Ansatz. Sie arbeiten vor Ort in kleinen Teams direkt im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen. Das bedeutet: Die Unterstützung kommt nicht in Form einer anonymen Dienstleistung, sondern aus einem festen, vertrauten Team, das die Umgebung des Seniors kennenlernt und darauf eingeht, was dort im Alltag gebraucht wird.
Zum Leistungsumfang gehören unter anderem:
- hauswirtschaftliche Aufgaben im Haushalt, etwa die Organisation des täglichen Lebens
- Gartenarbeiten, wenn der Senior sich im Außenbereich nicht mehr sicher bewegen kann
- Betreuung bei Arztbesuchen, inklusive Begleitung und organisatorischer Unterstützung
- Hilfe bei Einkäufen und anderen Formen der Alltagsbegleitung, die im normalen Alltag anfallen
Dieses Spektrum macht die Arbeit zu einer echten Alltagshilfe: Sie greift dort, wo Senioren in ihrer eigenen Wohnung leben wollen, aber Unterstützung benötigen, um ihre Selbstständigkeit so gut wie möglich zu wahren.
Wer die Leistung nutzen kann und wie sie finanziert wird
Grundsätzlich kann jeder die Leistung in Anspruch nehmen – es gibt keinen festen Kreis von Anspruchsberechtigten. Die Finanzierung ist auf drei Wegen möglich:
- als Privatleistung, die direkt mit dem Anbieter abgerechnet wird
- über die Krankenkasse nach SGB V § 38
- über die Pflegekasse als Betreuungs- und Entlastungsleistung im Wert von 131 Euro nach § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist eine monatliche Leistung der Pflegekasse. Er steht pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad zu und kann für genau solche Angebote verwendet werden. Er dient der praktischen Entlastung im Alltag, etwa wenn Angehörige berufstätig sind und nicht selbst alle Aufgaben der Betreuung übernehmen können.
Für Menschen, die noch keinen Pflegegrad haben, gilt: Wenn ein pflegebedürftiger Mensch in seinem häuslichen Umfeld sehr eingeschränkt ist, empfehlen die Seniorenhelfer Sachsen dringend, zumindest einen Pflegegrad zu beantragen. Dieser ist die Grundlage, um die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten über die Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können. Ob der Antrag erfolgreich ist, entscheidet die zuständige Pflegekasse.
Was tun, wenn 131 Euro monatlich nicht ausreichen?
In der Praxis stellt sich häufig die Situation, dass der monatliche Entlastungsbetrag nicht ausreicht, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken. Für diesen Fall sieht das System eine zusätzliche Möglichkeit vor: die Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege greift, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen. In dieser Zeit übernimmt ein anderer Träger die Pflege und Betreuung. Die Seniorenhelfer Sachsen können diese Leistung ebenfalls für jeden einzelnen pflegebedürftigen Menschen übernehmen. Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Er steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu; die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seitdem entfallen. Für Angehörige ist es wichtig zu wissen, dass die Pflegeberatung der jeweiligen Kasse bei der Beantragung helfen kann und Auskunft über die aktuellen Voraussetzungen gibt.
Umwidmung: Nicht genutzte Pflegesachleistung in Betreuung umwandeln
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Umwidmung. Das funktioniert so: Wer einen Pflegegrad hat und einen Pflegedienst für die reguläre Pflegesachleistung nutzt, muss nicht die volle Leistung des Pflegedienstes in Anspruch nehmen. In diesem Fall können 40 Prozent der Pflegesachleistung, die ein Pflegedienst für seine Leistungen nicht benötigt, in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet werden.
Das bedeutet konkret: Der Pflegebedürftige behält seinen Pflegedienst für die Grundpflege, während der umgewidmete Betrag für Angebote wie die der Seniorenhelfer Sachsen zur Verfügung steht – etwa für die Begleitung bei Arztbesuchen, Gartenarbeiten oder hauswirtschaftliche Unterstützung. So lässt sich das Budget flexibler einsetzen, ohne auf die medizinische Versorgung zu verzichten.
Auch bei der Umwidmung ist die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner. Dort wird der Antrag gestellt und geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Bei Unsicherheiten zur richtigen Finanzierungsmöglichkeit kann eine Pflegeberatung weiterhelfen.
Der Anspruch dahinter: Jeder Mensch ist wertvoll
Der Slogan der Seniorenhelfer Sachsen lautet: „…weil jeder wertvoll ist”. Dieser Satz beschreibt den Ansatz, mit dem das Team arbeitet. Senioren sollen nicht in ein Betreuungssystem eingepasst werden, sondern in ihrem eigenen Leben bleiben und die Unterstützung erhalten, die sie tatsächlich brauchen.
Für Angehörige bedeutet das: Die Frage ist nicht, ob ein bestimmtes Angebot „passt”, sondern ob es den konkreten Alltag des Familienmitglieds entlastet. Wer sich unsicher ist, welche Finanzierungsmöglichkeit infrage kommt oder welche Leistung im eigenen Fall sinnvoll wäre, kann sich an die Pflegeberatung der zuständigen Pflegekasse oder Krankenkasse wenden. Dort gibt es neutrale Auskünfte zu den verfügbaren Optionen.
Dieser redaktionelle Artikel wurde geschrieben von: Klammer Siglinde
Häufig gestellte Fragen
Wer kann die Leistungen der Seniorenhelfer Sachsen nutzen?
Grundsätzlich kann jeder die Leistung in Anspruch nehmen. Die Finanzierung erfolgt entweder privat, über die Krankenkasse nach SGB V § 38 oder über die Pflegekasse als Betreuungs- und Entlastungsleistung im Rahmen des Entlastungsbetrags.
Was passiert, wenn der monatliche Entlastungsbetrag nicht ausreicht?
Für diesen Fall kann ein Antrag auf Verhinderungspflege bei der Krankenkasse gestellt werden. Diese Leistung greift, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist und ein anderer Träger die Pflege übernimmt.
Was bedeutet Umwidmung bei der Pflegesachleistung?
Bei der Umwidmung werden 40 Prozent der Pflegesachleistung, die ein Pflegedienst nicht benötigt, in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet. So steht zusätzliches Budget für Angebote wie Alltagsbegleitung zur Verfügung.
Sie oder Ihre Angehörigen benötigen Unterstützung im Alltag?
Ob in Sachsen oder in Ihrer Nachbarschaft – die Seniorenhelfer Sachsen GmbH steht Ihnen und Ihren Angehörigen mit Herz, Zeit und Erfahrung zur Seite. Wir kommen direkt zu Ihnen nach Hause und bieten Pflegeberatung, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Demenzbetreuung und vieles mehr – individuell abgestimmt auf Ihre Situation.
Telefon: 0152 595 866 56
E-Mail: Info@Seniorenhelfer-Sachsen.de
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Glossar
- Entlastungsbetrag
- Eine monatliche Leistung der Pflegekasse, die pflegebedürftige Menschen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag erhalten können.
- Verhinderungspflege
- Eine Leistung, die greift, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist und ein anderer Träger die Pflege oder Betreuung übernimmt.
- Pflegegrad
- Ein festgestelltes Maß für den Pflegebedarf, das den Zugang zu Leistungen der Pflegekasse bestimmt und in verschiedene Stufen unterteilt ist.
- Pflegesachleistung
- Die Vergütung für die Pflegeleistungen eines Pflegedienstes, die die Pflegekasse bei Vorliegen eines Pflegegrads zahlt.
- Umwidmung
- Die Möglichkeit, einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umzuwandeln.
- Alltagsbegleitung
- Unterstützung bei typischen Aufgaben des täglichen Lebens, wie Einkäufe, Gartenarbeit oder Begleitung bei Arztbesuchen.
- SGB V
- Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches, das die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung regelt.
